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Verbrauchsausweis
119,00 EUR*
Bedarfsausweis
476,00 EUR*
* einschl. Mwst. Gilt nur für Ein- u. Zweifamilienhäuser, Preise für Mehrfamilienhäuser auf Anfrage
Häufig Fragen
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Energieausweis ab 2027:
Das ändert sich nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) treten zum 1. Januar 2027 umfassende Neuregelungen für den Energieausweis von Wohngebäuden in Kraft. Das Gesetz setzt damit maßgebliche europäische Richtlinien zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht um. Für Eigentümer, Vermieter und Verwalter ergeben sich daraus wichtige neue Pflichten, aber auch deutlich mehr Flexibilität bei der Ausweiswahl.

Die wichtigsten Neuerungen für Wohngebäude im Detail
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Freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis: Die bisherige strenge Pflicht zum Bedarfsausweis bei kleineren Mehrfamilienhäusern (unter 5 Wohneinheiten mit Bauantrag vor 1977) entfällt. Künftig besteht für alle Wohngebäude Wahlfreiheit, sofern lückenlose Verbrauchsdaten über zwei Jahre vorliegen.
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Neue Anlässe für die Vorlagepflicht: Ein Energieausweis ist ab 2027 nicht mehr nur bei Verkauf, Vermietung oder Neubau vorzulegen, sondern neu auch bei der Verlängerung bestehender Mietverträge sowie bei größeren energetischen Renovierungen (Sanierung von mehr als 25 % der Hüllfläche).
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Pflichtausweis auch für Baudenkmäler: Die pauschale Befreiung von der Ausweispflicht für denkmalgeschützte Gebäude (§ 79 Abs. 4 GModG) entfällt. Bei Verkauf, Vermietung oder größeren Sanierungen muss ab 2027 auch für Denkmäler ein Ausweis vorliegen.
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Standardmäßig digital und maschinenlesbar: Nach § 79 Abs. 2 GModG wird der Energieausweis künftig standardmäßig digital und in maschinenlesbarer Form ausgestellt. Eine gedruckte Papierfassung erhalten Eigentümer nur noch auf ausdrücklichen Wunsch.
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Erweiterte Kennwerte & Pflichtangaben in Anzeigen: Neben dem CO₂-Ausstoß und der Eignung für niedrige Vorlauftemperaturen muss in Immobilienanzeigen künftig der Jahres-Primärenergieverbrauch (statt bisher nur der Endenergieverbrauch) ausgewiesen werden.
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Gewohnte Klassenskala A+ bis H bleibt erhalten: Während für Nichtwohngebäude eine neue europaweit harmonisierte Skala von A bis G eingeführt wird, bleibt für Wohngebäude die vertraute Einteilung von A+ bis H unverändert bestehen.

Wichtig für Eigentümer: Bestehende Ausweise bleiben gültig!
Alle vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energieausweise behalten ihre volle Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum (gemäß § 112 Abs. 3 GModG). Ein vorzeitiger Austausch allein wegen des neuen Gesetzes ist rechtlich nicht erforderlich.
Empfehlung: Steht in nächster Zeit ohnehin eine Vermietung, Sanierung oder Vertragsverlängerung an, lohnt es sich, den Ausweis frühzeitig mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) zu koppeln.
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Markus Grebing
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