
Einzelmaßnahmen
Die mit Abstand am häufigsten genutzte energetische Förderung ist die BEG-Einzelmaßnahme (BEG-EM). Sobald Eigentümer planen, veraltete Fenster, den maroden Hausgiebel oder das in die Jahre gekommene Dach zu erneuern, rückt die Frage nach staatlicher Unterstützung in den Vordergrund. Grundsätzlich gilt: Gesetzlich vorgeschriebene Standards – etwa für Mindestdämmstärken oder U-Werte – sind von der Förderung ausgeschlossen, da sie ohnehin verpflichtend umzusetzen sind. Für einen Zuschuss müssen die U-Werke von Bauteilen wie Dächern, Außenwänden oder Fenstern daher stets deutlich über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegen. Die aktuellen förderfähigen Werte sind in den Technischen Mindestanforderungen (TMA) des Bundesanzeigers beziehungsweise des BMWK festgelegt.
Einzelmaßnahme
4% der Bausumme*
* 4% Bearbeitungshonorar von der Bruttorechnungssumme bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, mindestens jedoch 595,00 EUR einschl. Mwst. Der Preis beinhaltet die Prüfung der Handwerkerangebote auf Förderfähigkeit, Erstellung Technische Projektbeschreibung (TPB) und Projektnachweis (TPN) für das BAFA und Dokumentation der förderkonformen Umsetzung des Maßnahme. Planung und Baubegleitung sind zu 50 % förderfähig!
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt verschiedene Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit einem Grundfördersatz von 15% der förderfähigen Ausgaben bis 30.000 EUR. Und 20% der förderfähigen Ausgaben mit einem gültigen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus für förderfähige Kosten zwischen 30.000 - 60.000 EUR)
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Dämmung der Gebäudehülle:
-
Außenwände
-
Dachflächen
-
Geschossdecken
-
Bodenflächen
-
Kellerdecke
Austausch oder Erneuerung von:
-
Fenstern
-
Außentüren
-
Außentoren
Erneuerung oder Aufbereitung von Vorhangfassaden
Sommerlicher Wärmeschutz durch Einbau oder Ersatz von außenliegenden Sonnenschutz-einrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
Um die Förderung zu erhalten, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein. Darüber hinaus sind bestimmte technische Mindestanforderungen zu erfüllen.
Hinweis:
Sobald in einer Nutzungseinheit mehr als ein Drittel der Fenster-, Dach- oder Fassadenfläche erneuert wird, ist die Erstellung eines Lüftungskonzeptes nach DIN 1946-6 zwingend erforderlich.
Durch die energetische Sanierung wird die Gebäudehülle erheblich luftdichter und es muss überprüft werden, ob die natürliche Infiltration (unkontrolliertes und ungewolltes Nachströmen von Außenluft in ein Gebäude durch Leckagen, Risse oder undichte Fugen in der Gebäudehülle) noch ausreicht, um den nutzerunabhängigen Mindestfeuchteschutz zu gewährleisten.
Sollte dies nicht der Fall sein, sind Lüftungstechnische Maßnahme (LtM) oder Außenluftdurchlässe (ALD) anzuordnen. Das heißt nicht, dass zwingend eine Lüftungsanlage eingebaut werden muss. Bei einem Fenstertausch z.B. kommen hier einfache Falzlüfter sehr häufig zum Einsatz, die eine kontrollierte und nutzerunabhängige Grundlüftung in Räumen herbeiführt. Moderne Kunststoff- und Holzfenster schließen extrem dicht. Ohne manuelle Lüftung staut sich Feuchtigkeit im Raum. Der Falzlüfter stellt die gesetzlich vorgeschriebene Lüftung zum Feuchte- und Schimmelschutz sicher – selbst wenn niemand zu Hause ist oder im Urlaub lüften kann.
Im Bereich der Heiztechnik liegt der klare Fokus der Förderung derweil ganz klar auf dem Abschied von fossilen Energieträgern hin zu modernen, erneuerbaren Systemen.
Informationen und Preise für die BEG Einzelmaßnahme Heizungsförderung, Umstieg auf Wärmepumpe mit raumweiser Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich und Beantragung von Fördermitteln finden sie hier !
Hinweis zur steuerlichen Alternative:
Der § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten, eigenen Gebäuden.
Die Regelung dient der Förderung der Energieeffizienz im privaten Gebäudebestand.
Im Gegensatz zu Sonderausgaben oder Werbungskosten mindert § 35c EStG nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern zieht den Förderbetrag direkt von der festgesetzten Einkommensteuerschuld ab (Euro-für-Euro-Anrechnung).
Die steuerliche Förderung beträgt insgesamt maximal 20 % der förderfähigen Aufwendungen, gedeckelt auf höchstens 40.000 Euro pro Objekt (bei förderfähigen Höchstkosten von 200.000 Euro). Der Abzug erfolgt gestaffelt über einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem Jahr des Abschlusses der Maßnahme.
Es wird nur eine Variante gefördert!
Bitte beachten Sie, dass die staatlichen Fördermodelle nicht miteinander kombiniert werden können. Es gilt das Prinzip der Einzelförderung, weshalb Ihnen zwei attraktive Wege zur Auswahl stehen:
Sie können entweder den direkten Investitionszuschuss über das BAFA in Anspruch nehmen oder die Aufwendungen über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend machen.
Um die für Ihre individuelle Finanz- und Einkommenssituation optimale Förderquote zu ermitteln, empfiehlt sich eine sorgfältige Abwägung beider Optionen – idealerweise in direkter Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
EINZELMASSNAHME ANFRAGEN
Bitte füllen Sie das untenstehende Kontaktformular aus und geben Sie dabei auch Ihre Telefonnummer an.
Wir werden uns zeitnah telefonisch bei Ihnen melden.
Kontakt
3E-Check Energieberatung
Markus Grebing
Am Hommelshof 41
41352 Korschenbroich
02161 - 4737692
